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Fahrradfahren und Alkoholgenuss
Statistisch trinken etwa ¾ aller Österreicher mindestens 1x pro Woche ein alkoholisches Getränk. Das Benützen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss ist kein Kavaliersdelikt. Bei 0,6 Promille Blutalkoholgehalt hat jeder Mensch eine Verlängerung der Reaktionszeit und muss damit rechnen, das sich das Risiko eines Unfalls verdoppelt, ab 0,8 Promille ist medizinisch erwiesen, dass die Sehfähigkeit um 25% reduziert ist, die Reaktionszeit um 35 % - 50 % abnimmt, die Kontrolle über willkürliche Augenbewegung verloren geht und damit das Risiko eines Unfalls 4 x so hoch ist.
Folgende Rechtsbereiche sind zu unterscheiden:
Zivilrecht: Alkoholisierte Verursachung eines (Sach-)Schadens zB Verkehrsunfalls, Schadenersatz, Schmerzengeld
Strafrecht: Die Herbeiführung eines Schadens in alkoholisiertem Zustand kann strafrechtlich relevant sein (Körperverletzung, Sachbeschädigung)
Verwaltungsrechtlich: Verwaltungsstrafe für das rein alkoholisierte Lenken eines Fahrrades ohne zusätzliche Faktoren
Da die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen vergleichsweise selten im Verhältnis zu den rein verwaltungsrechtlichen Fragen in der Praxis auftauchen, werden im Folgenden die rein verwaltungsrechtlichen Aspekte behandelt:
Für Radfahrer gilt gemäß § 5 StVO ein Alkohollimit des Blutes von 0,8 Promille. Das heißt ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Gramm pro Liter oder 0,4 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft gilt der/die Verkehrsteilnehmerin jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 StVO ist mit folgenden Strafen zu rechnen, falls ein erhöhter Wert festgestellt wird:
Alkoholgehalt Betrag in Euro
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) 800 bis 3.700
Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) 1.200 bis 4.400
Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) 1.600 bis 5.900
Bei Weigerung der Durchführung des Alkotests 1.600 bis 5.900
Zunächst ist also zu prüfen, ob das Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne der StVO ist und ob die Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen ist. Für Radfahrer gilt die 0,8 Promille-Grenze, wobei die Exekutive bereits ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille Maßnahmen wie z.B. das Hindern an der Weiterfahrt, Abnahme des Fahrrades vornehmen kann! Die obigen Werte sind die Geldstrafe. Falls diese nicht entrichtet wird (werden kann) droht eine Ersatzfreiheitsstrafe! Weiters ist mit folgenden zusätzlichen Strafen zu rechnen:
Nach § 59 StVO kann über den alkoholisierten Fahrradfahrer ein Verbot des Lenkens von Fahrrädern ausgesprochen werden (Lenkverbot), wenn die Alkoholisierung zum wiederholten Male auftritt, die Alkoholbeeinträchtigung das Zeichen eines körperlichen oder geistigen Mangels ist oder das Verhalten des Lenkers für die Sicherheit des Straßenverkehrs unzumutbar ist.
Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille dürfen die Exekutivorgane den Fahrradfahrer an der Weiterfahrt hindern, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle Verkehrsteilnehmer ab 0,5 Promille eine Gefahr für sich oder andere darstellen.
Gemäß § 24 FSG kann die Lenkberechtigung auch bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges entzogen werden. (Entzug der Lenkberechtigung).
Sonstige Rechtsverluste: Aufgrund verschiedener Bestimmungen können auch folgende Berechtigungen entzogen werden: Feuerwehrführerschein, Mopedausweis, Schülertransportausweis, Taxilenkerausweis, Bewilligung für Ausbilder bei Lehrfahrten, Bewilligung für Begleiter bei Ausbildungsfahrten, Begleiter bei Übungsfahrten, Bewilligung zur Leitung einer Fahrschule, Fahrlehrerberechtigung, Funktion als Fahrprüfer, Heereslenkberechtigung und noch andere mehr.
Dass Fahrradfahrerinnen Verkehrsteilnehmerinnen sind und daher auch für diese Verkehrsteilnehmerinnengruppe Alkolimits gelten steht außer Frage. Allerdings erscheinen die Strafen und die Strafrahmen für den Fahrradverkehr aus Radfahrersicht überzogen. Denn Radfahrerinnen gefährden vornehmlich sich selbst!
Fahrradfahrer gefährden vornehmlich sich selbst!
Der VwGH trägt dem Gedanken, dass Fahrradfahrer vornehmlich sich selbst gefährden, ebenfalls Rechnung und entschied (Geschäftszahl 93/18/0326): „Bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO, die durch das Lenken eines Fahrrades in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand begangen wurden, kann nicht allgemein von besonderen von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gesprochen werden, weil das Ausmaß der dadurch bewirkten Gefahren und der möglichen Unfallsfolgen regelmäßig wesentlich geringer ist als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.“
Was kann ein alkoholisierter Lenker also unter geltender Rechtslage argumentieren:
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe auf die Hälfte reduziert werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der UVS Steiermark entschied daher (Geschäftszahl 30.5-6/93), dass von dieser Regel Gebrauch zu machen ist, wenn bei Unbescholtenheit und Schuldeinsichtigkeit sowie geringem Verkehr und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ein Atemalkoholwert von 0,59 mg/l vorliegt. Ihm folgte der UVS Kärnten in seiner Entscheidung KUVS-158/3/91: „Wenn bei einem alkoholisierten Fahrradlenker die Alkoholisierung geringfügig ist und auch sonst den überwiegenden Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, ist die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG und die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe gerechtfertigt.“
Solange der Gesetzgeber die Strafrahmen für Fahrradfahrerinnen nicht erheblich senkt können Betroffene (soweit zutreffend) wie folgt argumentieren: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. In diesem Zusammenhang ist herauszustreichen, warum an der konkreten Stelle, die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr weniger sozial inadäquat ist als die Teilnahme mit einem KFZ.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. … Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe: § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Im Bemessungsverfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ein hier in Frage kommender Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung
Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist Jugendliche sind bis 14 Jahre nicht strafbar bis 18 wenn er/sie aus besonderen Gründen die Strafbarkeit nicht einsehen konnte. § 4. (1) VStG;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
In der Praxis sollte eine Reduktion der Strafe auf die Hälfte der oben angegeben Mindestsätze möglich sein, sofern die Mehrzahl der obigen Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen.
Von betrunkenen Fahrradfahrern gehen zweifellos geringere Gefahren aus als von betrunkenen Autofahrern. Angesichts der trotzdem enormen Verwaltungsstrafdrohungen rät der Autor dennoch jedenfalls nicht mit dem Fahrrad heimzufahren.
Johannes Pepelnik
Rechtsanwalt und Mitinhaber der Kanzlei Pepelnik & Karl - http://www.pkr.at/aktuell.html
Beirat im ARGUS-Vorstand
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