You are hereElektrofahrräder
Elektrofahrräder
Laut Kraftfahrgesetz gilt ein Elektrofahrrad in Österreich als Fahrrad, wenn es folgenden Kriterien entspricht:
KfG § 1. Anwendungsbereich
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Es gibt auch eine EU-Richtlinie:
Die EU-Richtline 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge wurde am 18. März 2002 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet.
In Artikel 1 (h) werden „Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h {...} unterbrochen wird“ von der Typenprüfung befreit.
Pedelecs, die diese technischen Spezifikationen überschreiten, müssen typengenehmigt und als „Kleinkrafträder“ zugelassen werden – mit allen Konsequenzen, wie entsprechenden Bremsen, Spiegeln, Reifen, Motorradhelm etc.
Warum in Österreich nicht wie in der EU-Richtlinie die Nenndauerleistung des E-Motors angegeben wird sondern von der "höchsten zulässigen Leistung" die Rede ist, bleibt uns ein Rätsel…
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
-
