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Die wichtigsten Bestimmungen aus StVO und Fahrradverordnung
Die wichtigsten Bestimmungen aus StVO und Fahrradverordnung sollten Radfahrerinnen und Radfahrer kennen. Wir haben sie für Sie zusammengestellt:
Geltungsbereich StVO
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht; StVO § 1.
Vertrauensgrundsatz
Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. StVO § 3.
Allgemeine Fahrordnung
Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen; StVO § 7.
Fahrzeug
Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte; StVO § 2 (19).
Fahrrad
- ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
- ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Tretroller),
- ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug (E-Fahrrad, E-Roller); StVO §2 (1) 22.
Ein Elektrofahrrad gilt mit einer höchst zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h als Fahrrad; KFG § 1 (2a).
Rennfahrrad
Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: Gewicht höchstens 12 kg; Rennlenker; äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne Licht und ohne Rückstrahler verwendet werden; FVO § 4. (Hier wurde die alte Rennfahrradverordnung übernommen, ohne zu aktualisieren – z. B. Mountainbikes gelten nach wie vor nicht als Rennräder.)
Fahrzeug lenken
Ein Fahrzeug darf nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag; StVO § 58 (1).
Wer darf ein Fahrrad benützen?
Der Lenker, die Lenkerin eines Fahrrades muss mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person lenken, die selber mindestens 16 Jahre alt ist oder mit behördlicher Bewilligung (Radfahrausweis, wird für 10-jährige nach Absolvierung der Radfahrprüfung ausgestellt); StVO § 65 (1).
Ausstattung des Fahrrades
- Scheinwerfer, hellleuchtend, weiß oder hellgelb, mit dem Fahrrad fest verbunden – „ruhendes“ Licht, d. h. nicht blinkend! (Lichtstärke 100 cd)
- Rückstrahler, weiß, darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein (Lichteintrittsfläche mindestens 20 cm2)
- Fahrradglocke o.ä. (eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen)
- Rücklicht, rot, kann auch blinken (Lichtstärke 1 cd)
- Rückstrahler, rot, darf mit dem Rücklicht verbunden sein (Lichteintrittsfläche mindestens 20 cm2)
- zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen (mittlere Bremsverzögerung auf trockener Fahrbahn 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h)
- Rückstrahler, gelb, an den Pedalen (oder gleichwertige Einrichtungen)
- Seitenstrahler, gelb, 2 Stück pro Laufrad; oder Reifen, deren Seiten weiß oder gelb rückstrahlen; FVO § 1 (1).
ACHTUNG: „Bei Tageslicht und guter Sicht” ist keine Lichtanlage mehr vorgeschrieben; FVO § 1 (4). D. h. man braucht weder Scheinwerfer noch Rücklicht, jedoch alle vorgeschriebenen Reflektoren! (Der Handel ist verpflichtet, mit dem Verkauf eines jeden Fahrrades eine Lichtanlage mitzuliefern.)
Mehrspurige Fahrräder
Es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen; Die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken; FVO § 2.
Radfahranlage
Radfahranlagen müssen benützt werden. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt; StVO § 2 (11b) und § 68 (1).
Radwege
Das blaue Radwegschild zeigt an, dass dieser Weg nur von Fahrrädern benützt werden darf. Ist auf einer Straße ein Radweg oder ein Geh- und Radweg vorhanden, so muss dieser auch benützt werden. Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Rennrädern muss die Radfahranlage nicht benutzt werden; StVO § 68 (1).
Rad- und Mehrzweckstreifen
Diese sind an den Markierungen auf der Fahrbahn (Sperrlinie/Leitlinie) und den Fahrradpiktogrammen zu erkennen. Auch sie müssen benützt werden. Ausnahme: Siehe „Trainingsfahrten“ unter „Radwege“. Mehrzweckstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen befahren werden, wenn RadfahrerInnen weder gefährdet noch behindert werden; StVO § 8 (4).
Radfahrerüberfahrt
Der durch eine Blockmarkierung gekennzeichnete „Schutzweg für Radfahrer“ darf von Radfahrern an nicht-ampelgeregelten Kreuzungen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden; StVO §68 (3a). Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen; StVO § 9 (2).
Fahrordnung auf Radfahranlagen
Radfahranlagen dürfen in beide Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) nichts anderes ergibt; StVO § 8a (1). Abweichend davon dürfen Radfahrstreifen nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden. Anders ist es beim Radfahren gegen die Einbahn: die markierte Spur darf nur in Gegenrichtung zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt werden und nicht in Einbahnrichtung (Rechtsfahrordnung!).
Nachrang
RadfahrerInnen, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben; StVO § 19 (6a).
Nebeneinander fahren
Das Nebeneinander fahren mit Fahrrädern ist nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt. Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf am äußersten rechten Fahrbahnrand nebeneinander gefahren werden; StVO § 68 (2).
Vorbeifahren
Radfahrer dürfen zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren, wenn ausreichend Platz ist, und Autos, die abbiegen wollen, dadurch nicht behindert werden; StVO §12 (5).
Fahrrad schieben
Wer ein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger; StVO § 65 (1).
Fahrgeschwindigkeit
Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert; StVO § 20 (1).
Kinder/Kindersitz
Der/die LenkerIn muss mindestens 16 Jahre alt sein; das mitgeführte Kind noch nicht 8 Jahre; StVO § 65 (3). Der Kindersitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein und ist hinter dem Sattel anzubringen. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig. Jeder Kindersitz muss ausgestattet sein: mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann, mit einem höhenverstellbaren Beinschutz, mit Fixierriemen für die Füße und mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt; FVO § 6.
Fahrradanhänger
Mit Fahrradanhängern, die nicht breiter als 80 cm sind oder ausschließlich zur Personenbeförderung dienen, können Radfahranlagen benutzt werden; StVO § 68 (1). Ein Fahrradanhänger muss ausgestattet sein: mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage, mit einem roten Rücklicht, vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen. Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, müssen jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so angebracht werden, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten. Anhänger zum Kindertransport brauchen zusätzlich geeignete Rückhalteeinrichtungen, eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und eine Abdeckung der Speichen und der Radhäuser. Eine behördliche Bewilligung für den Kindertransport ist nicht mehr notwendig; FVO § 4.
Ziehen von Anhängern
Es ist vorgeschrieben, dass der Tretmechanismus des Fahrrades zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens vier Meter pro Kurbelumdrehung aufweisen muss (eine leichte Übersetzung). Wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist. Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen und Rennfahrräder dürfen keine Anhänger ziehen; FVO § 3.
Ladegewicht
Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten: bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg; bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg; bei ungebremsten Anhängern 60 kg; FVO § 7.
Gleichwertigkeitsklausel
Von den beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt; FVO § 8.
Gehsteig
Auf Gehsteigen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten (das Queren ist erlaubt); § 68 (1). Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auf dem Gehsteig abgestellt werden; StVO § 68 (4).
Einbahnen
RadfahrerInnen dürfen nur dagegen fahren, wenn ausgeschildert ist (Zusatztafel: Ausgenommen Fahrräder) sowie in Wohnstraßen generell (siehe dort). Leit- oder Sperrlinie können – aus Sicherheitsgründen – markiert werden; StVO §7 (5).
Nebenfahrbahnen
Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen fahren. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächstgelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; StVO § 8 (1).
Fußgängerzonen
dürfen nur dann mit dem Fahrrad befahren werden, wenn dies durch Zusatzschilder („ausgenommen Fahrräder“) ausdrücklich erlaubt ist. Wie auf allen Anlagen mit Fußgängerverkehr haben dabei die Radfahrer auf die Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Es gilt Schrittgeschwindigkeit; StVO § 76a (2) 3.
Gleiskörper
Selbständige Gleiskörper dürfen von RadfahrerInnen in Längsrichtung nicht befahren werden; StVO § 8 (5).
Haltestellen
Sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg dürfen ein- und aussteigende Fahrgäste nicht behindert werden; StVO § 17.
Wohnstraßen
dürfen von Radfahrern in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden; StVO § 76b (1). Radfahrer sind von Einbahnregelungen in Wohnstraßen generell ausgenommen; StVO § 7 (5).
Autotüren
Die Türen eines Fahrzeuges dürfen solange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können; StVO §23 (4).
Auto auf dem Radweg
Wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen; StVO § 89a (2a) f.
Es ist verboten
a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen, b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen, c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl., d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen. (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden; StVO § 68 (3).
Alkohol
Die Alkoholbestimmungen gelten auch für RadlerInnen. Mit einer Ausnahme: Im Gegensatz zu Kraftfahrzeuglenkern (0,5 Promille) dürfen RadfahrerInnen mit 0,8 Promille unterwegs sein. Doch: Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern; StVO § 5 (5b). Achtung: Verweigerung des Alkotests oder einer Blutabnahme wird wie Alkoholisierung mit 1,6 Promille angesehen!
Verkehrsunfall
Alle beteiligten Personen haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und die Unfallstelle abzusichern. Sind Personen verletzt worden, so ist Hilfe zu leisten bzw. für fremde Hilfe zu sorgen und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Sind die beteiligten Personen dazu nicht in der Lage, so ist jede andere Person am Unfallort verpflichtet, dies zu tun. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, kann die Verständigung von Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterbleiben, wenn die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben; StVO § 4.
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Sehr geehrtes Argus -Team!
Ich habe folgende Frage:
Mit welchen Dokumenten kann jemand seine Anschrift nachweisen?
Mir fällt auf die Schnelle nur die KfZ-Zulassung und der Meldezettel ein. Gibt es noch andere Dokumente, die die Anschrift enthalten?
Wenn jemand nun seine Anschrift nicht nachweisen kann, dann bin ich ja auch bei reinem Sachschaden verplfichtet, die Polizei zu rufen. Wenn ich das nicht mache, kann man dann auch noch Probleme mit seinen Versicherungen bekommen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung)?
Namensausweis ist ja klar: Personalausweis/Pass/Führerschein, Studentenausweis/Schülerausweis.
Mit freundlichen Grüßen
Zobi
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